Förderung
Förderung sinkt ab Februar 2027: Hausbesitzern bleiben noch knapp vier Monate
Am 1. Februar 2027 fällt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 auf 12 %. In unserer Beispielrechnung sind das 1.435 € weniger Zuschuss.
Die Heizungsförderung der KfW für Wärmepumpen sinkt am 1. Februar 2027 zum ersten Mal seit der Reform: Der Klimageschwindigkeitsbonus fällt von 16 % auf 12 %, die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken von 28.000 € auf 27.250 €. Für den Fördersatz zählt der Tag des Antrags, nicht der Tag des Einbaus. Wer noch zu den heutigen Sätzen beantragen will, hat vom 5. Oktober 2026 an gerechnet 118 Tage Zeit – knapp vier Monate.
Die neuen Regeln für das KfW-Programm 458 gelten seit dem 21. Juli 2026. Der Zuschuss setzt sich seitdem aus der Grundförderung von 30 %, dem Klimageschwindigkeitsbonus und dem Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer zusammen. Den früheren Effizienzbonus von 5 % gibt es nicht mehr.
Was das für Sie bedeutet
Planen Sie ohnehin eine neue Heizung, ist der 31. Januar 2027 das Datum, das Sie kennen sollten: Es ist der letzte Tag mit 16 % Bonus und 28.000 € förderfähigen Kosten. In unserer Beispielrechnung bringt ein Antrag im Februar 2027 genau 1.435 € weniger als einer im Januar. Mit jedem weiteren Halbjahr wächst der Abstand.
Der Stichtag gilt für den Antrag, nicht für die fertige Anlage. Vor dem Antrag liegen aber Schritte, die Zeit brauchen: die Bestätigung zum Antrag (BzA) und ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit Förderklausel. Für den Vertrag brauchen Sie ein konkretes Angebot eines Fachbetriebs.
Wer erst später umsteigen will, rechnet mit sinkenden Sätzen. Ab dem 1. August 2028 entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus ganz, die förderfähigen Kosten sinken bis 2030 weiter.
Die Absenkung in Zahlen
Ab Februar 2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus alle sechs Monate, bis er am 1. August 2028 bei 0 % ankommt. Im selben Takt sinken die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit um jeweils 750 € – laut KfW-Merkblatt auch über 2028 hinaus.
| Antrag | Klimageschwindigkeitsbonus | Förderfähige Kosten 1. Wohneinheit | Zuschuss in unserer Beispielrechnung |
|---|---|---|---|
| bis 31.01.2027 | 16 % | 28.000 € | 12.880 € |
| ab 01.02.2027 | 12 % | 27.250 € | 11.445 € |
| ab 01.08.2027 | 8 % | 26.500 € | 10.070 € |
| ab 01.02.2028 | 4 % | 25.750 € | 8.755 € |
| ab 01.08.2028 | 0 % | 25.000 € | 7.500 € |
So haben wir gerechnet: förderfähige Kosten × (Grundförderung 30 % + Klimageschwindigkeitsbonus), ohne Einkommensbonus. Wir nehmen an, dass die Anlage mindestens so viel kostet wie die förderfähige Grenze. Die Differenz von 1.435 € zwischen Januar und Februar 2027 nennt auch finanznachrichten.de.
Ob diese Annahme für Ihr Haus passt, zeigt erst ein Angebot. Laut enerix kostet eine Luft-Wasser-Wärmepumpe im Einfamilienhaus mit Einbau 25.000 bis 35.000 € – die Grenze von 28.000 € liegt innerhalb dieser Spanne. Für jede weitere Wohneinheit kommen derzeit förderfähige Kosten hinzu: je 15.000 € für die zweite bis sechste, je 8.000 € ab der siebten.
Was bedeutet das für Ihr Haus?
Ein Fachbetrieb ordnet die Neuerungen für Ihr Gebäude ein und rechnet die Förderung mit Ihnen durch.
Kostenlos und unverbindlich. Es meldet sich der Fachbetrieb, der diese Website betreibt – Name und Anschrift stehen im Impressum.
Warum der Tag des Antrags zählt
Den Fördersatz legt der Tag fest, an dem Sie den Antrag bei der KfW stellen. Die Schritte davor sind vorgegeben:
- Bestätigung zum Antrag (BzA) für das geplante Vorhaben.
- Liefer- oder Leistungsvertrag mit Förderklausel. Die Klausel knüpft den Vertrag an die Förderzusage.
- Antrag bei der KfW – bevor die Arbeiten beginnen.
Für einen Antrag am 31. Januar 2027 gelten also noch die heutigen Sätze, auch wenn die Wärmepumpe erst danach eingebaut wird. Umgekehrt hilft ein früher Einbau nichts: Die Arbeiten dürfen erst nach dem Antrag beginnen. Wer vorher anfängt, gefährdet den Zuschuss.
Weil Angebot, BzA und Vertrag vor dem Antrag liegen, ist der 31. Januar 2027 kein guter Termin für den ersten Anruf beim Fachbetrieb. Wer den Stichtag nutzen will, plant die Wochen davor mit ein.
Was Sie bis zum Stichtag vorbereiten können
Einiges lässt sich erledigen, bevor der Fachbetrieb ins Haus kommt:
- Verbrauch: Suchen Sie die Heizkostenabrechnungen der vergangenen Jahre heraus. Sie helfen bei der Auslegung der Wärmepumpe.
- Einkommen: Für den Einkommensbonus zählt das zu versteuernde Haushaltseinkommen. Legen Sie Ihre Steuerbescheide bereit.
- Angebot: Ein schriftliches Angebot mit Gerät, Einbau und Nebenarbeiten ist die Grundlage für BzA und Vertrag.
- Vertrag: Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob die Förderklausel enthalten ist.
- Voraussetzungen: Lesen Sie das KfW-Merkblatt 458 auf dem aktuellen Stand. Dort steht, welche Boni für Ihr Vorhaben infrage kommen.
- Antrag: Erst den Antrag stellen, dann mit den Arbeiten beginnen – nie umgekehrt.
Einkommensbonus: Wer zusätzlich gefördert wird
Selbstnutzende Eigentümer mit geringerem Einkommen erhalten einen weiteren Bonus. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des Haushalts:
- bis 30.000 €: 40 % Einkommensbonus
- bis 40.000 €: 30 % Einkommensbonus
- bis 50.000 €: 10 % Einkommensbonus
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das zu versteuernde Einkommen einmalig pauschal um 10.000 € gemindert. Eine Familie, deren Einkommen bis zu 10.000 € über einer Grenze liegt, rückt dadurch eine Stufe nach unten – und erhält den höheren Bonus.
Alle Bausteine zusammen sind gedeckelt: Der Höchstsatz liegt bei 70 %, für Haushalte mit niedrigem Einkommen bei 80 %. Für die erste Wohneinheit sind das heute höchstens 22.400 € – 80 % von 28.000 €.
Für Haushalte mit Einkommensbonus wirkt der Stichtag deshalb anders. Liegt die Summe aller Bausteine vor und nach dem 1. Februar 2027 über dem Höchstsatz, bleibt es beim Höchstsatz. Weniger Geld gibt es trotzdem, weil die förderfähigen Kosten um 750 € sinken: In unserer Beispielrechnung sind das bei 70 % genau 525 €, bei 80 % genau 600 €.
Was bleibt und was noch offen ist
Die Förderung endet mit dem Stichtag nicht. Der Name des Klimageschwindigkeitsbonus beschreibt das Prinzip: Belohnt wird, wer früh umsteigt. Deshalb sinkt er nach einem festen Fahrplan, der zur Reform vom 21. Juli 2026 gehört.
Dieser Fahrplan betrifft den Bonus und die förderfähigen Kosten. Die Grundförderung von 30 % und der Einkommensbonus sind darin nicht vorgesehen.
Angekündigt ist allerdings eine weitere Änderung: Ab dem ersten Quartal 2027 soll die Herkunft der Wärmepumpe zählen. Für Geräte von außerhalb der EU soll es dann nur noch 15 % Grundförderung geben. Kriterien und Starttermin sind noch nicht veröffentlicht; unsere Beispielrechnung geht von der vollen Grundförderung von 30 % aus.
Die Förderzahlen in diesem Bericht stammen aus Veröffentlichungen von ADAC, finanznachrichten.de und evion Ingenieure, die Anlagenpreise von enerix. Maßgeblich ist das KfW-Merkblatt zum Programm 458. Prüfen Sie dort vor dem Antrag den aktuellen Stand und die Voraussetzungen für die einzelnen Boni. Neue Gas- und Ölheizungen fördert das Programm nicht.
Wovon Ihr Zuschuss abhängt
Wie viel Zuschuss Sie tatsächlich erhalten, hängt von drei Dingen ab: den Kosten Ihres Vorhabens, dem Einkommen Ihres Haushalts und dem Tag Ihres Antrags. Die Kosten zeigt ein Angebot, das Einkommen Ihr Steuerbescheid. Den Tag bestimmen Sie selbst – vorausgesetzt, Angebot, BzA und Vertrag sind rechtzeitig fertig.
Was bedeutet das für Ihr Haus?
Ein Fachbetrieb ordnet die Neuerungen für Ihr Gebäude ein und rechnet die Förderung mit Ihnen durch.
Kostenlos und unverbindlich. Es meldet sich der Fachbetrieb, der diese Website betreibt – Name und Anschrift stehen im Impressum.
Häufige Fragen
Muss die Wärmepumpe bis zum 31. Januar 2027 eingebaut sein?
Nein. Für den Fördersatz zählt der Tag des Antrags bei der KfW, nicht der Einbau. Die Arbeiten dürfen ohnehin erst nach dem Antrag beginnen. Davor brauchen Sie die Bestätigung zum Antrag (BzA) und einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit Förderklausel.
Wie geht es nach dem 1. Februar 2027 weiter?
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt alle sechs Monate: auf 12 % ab 01.02.2027, 8 % ab 01.08.2027, 4 % ab 01.02.2028 und 0 % ab 01.08.2028. Die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken im selben Takt um je 750 €, nach dem KfW-Merkblatt auch danach weiter.
Wie hoch ist der Zuschuss für die erste Wohneinheit höchstens?
Der Höchstsatz liegt bei 70 %, für Haushalte mit niedrigem Einkommen bei 80 %. Bei förderfähigen Kosten von 28.000 € sind das heute höchstens 22.400 €. Ohne Einkommensbonus setzt sich der Satz aus der Grundförderung von 30 % und gegebenenfalls dem Klimageschwindigkeitsbonus zusammen.
Zählt ein Kind beim Einkommensbonus?
Ja. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das zu versteuernde Haushaltseinkommen einmalig pauschal um 10.000 € gemindert. Der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer beträgt 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €.
Quellen
- KfW: Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen (458) (erschienen 09/2026)
- ADAC: KfW-Heizungsförderung – was sich ab 21. Juli 2026 ändert (erschienen 21.07.2026)
- finanznachrichten.de: Neue KfW-Heizungsförderung – was jetzt gilt und warum der Zuschuss ab 2027 weiter sinkt (erschienen 21.09.2026)
- evion Ingenieure: KfW-Heizungsförderung, Zuschuss 458 (erschienen 09.07.2026)
- enerix: Wärmepumpe – Kosten (erschienen 29.09.2026)